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Pflegeeinsatz nach dem Sozialgesetzbuch (§ 37 Abs. 3 SGB XI)

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Pflegebedürftige die sich für die Geldleistung aus der Pflegeversicherung entschieden haben sind verpflichtet in regelmäßigen Zeitabständen einen Beratungsbesuch durch einen Pflegedienst in Anspruch zu nehmen (Pflegestufe I und II ½ jährliche, Stufe III ¼ jährlich). Dazu stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
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